Allgemeine Geschäftsbedingungen

GEZE Benelux B.V.

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die an GEZE Benelux B.V. erteilt werden.

I. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Für Bauleistungen gilt die VOB Teil B mit Vorrang vor den nachstehenden Bedingungen.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden, Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wir sind nicht verpflichtet, einen erteilten Auftrag anzunehmen.

3. Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen an den neuesten Stand von
Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.

4. Teillieferungen sind zulässig. 


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Zu den bestätigten Preisen für Lieferungen und Arbeiten, die ausdrücklich angeführt sind, werden zusätzlich berechnet:
a) Mehrkosten der Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei
unvorhergesehenen Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen;
b) Überzeit und Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinem Beauftragten verlangt werden;
c) Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind;
d) Verpackungen und Versicherung.

2. Die Höhe der Rechnungsbeträge für Waren- und Dienstleistungen ergeben sich aus unserer Preisliste bzw. den jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen (MVS).  

3. Unsere Preise sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, in EURO gerechnet. Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.

4. Unsere Forderungen sind bei Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Bezahlung hat ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu erfolgen. Sind
Gegenstand des Vertrages auch Montageleistungen, so sind wir berechtigt, noch vor Rechnungslegung Teilzahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, insbesondere Warenlieferung zu verlangen. Bei Teillieferung gemäß Punkt I.4 sind wir berechtigt, nach jeder Teillieferung Rechnung zu legen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller bei
Warenlieferungen in Annahmeverzug gerät.

5. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach schriftlicher Vereinbarung unter Voraussetzung ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug bei Wechselzahlungen ist ausgeschlossen.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Der Besteller kann seine Rechte aus der Vertragsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von uns abtreten. Eine Abtretung ohne vorheriger schriftliche Einwilligung ist absolut unwirksam.

7. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten, falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (wie Kosten eines beigezogenen Inkassobüros oder Rechtsanwalts) und dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.


III. Zahlungsverzug, Stundung

1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.

2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

3. Bei Vorauszahlung kann der Besteller lediglich Zwischenzinsen in Höhe von 5% p.a. abziehen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, gilt Ziffer II.7 entsprechend.

4. Für den Fall das Zahlungsverzugs sind uns sämtliche von uns aufgewendeten
vorprozessualen Kosten zu ersetzen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gelten die Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten eines Rechtsanwalts, sofern dieser tarifmäßig abrechnet. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, sind wir berechtigt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 zu verrechnen.


IV. Lieferzeit, Lieferverzug

1. Die gesondert zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse gehindert wurden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine
Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

4. Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.


V. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Wir liefern im Inland unfrei und unversichert ab Werk oder Niederlassung.

2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.

4. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1 % des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Unsere Rechte gemäß Punkt II.4. bleiben davon unberührt.

5. Der Besteller muß sicherstellen, daß die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleistungen ungehindert erfolgen können.


VI. Schutzrechte

1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.


VII. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme

1. Die Montage/Inbetriebnahme/Abnahme der Anlagen und Einrichtungen darf nur von GEZE oder einer von GEZE autorisierten Person durchgeführt werden.

2. Der Termin für die Inbetriebnahme muß mindestens 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden: sie kann jedoch erst erfolgen, wenn uns die einwandfreien Voraussetzungen gemäß unserer Checkliste für die bauseitigen Leistungen seitens des Bestellers gemeldet wurden. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Sollte das Miteigentum des Verkäufers an der veräußerten Ware durch Verbindung, Einbau oder Vermengung erlöschen, so wird bereits jetzt zwischen uns und dem Käufer vereinbart, daß das Miteigentum des Käufers an der
nunmehr einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswertes auf uns übergeht.
Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Ware an der uns Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Käufer der Ware ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, allerdings nur solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden vom Käufer bereits heute sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Verkäufer unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich vom Zugriff des Dritten benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten oder Schäden am Vorbehaltsgut trägt der Käufer.

3. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesonders Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder aber ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte an sich selbst zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vertragsgegenstände trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses
einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger eventueller uns zustehender Forderungen gutgeschrieben.


IX. Gewährleistung

1. Tritt bei der gelieferten Ware ein im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandener Mangel auf, kann vorerst nur Verbesserung bzw. Austausch der Ware verlangt werden, es sei denn, dass Verbesserung bzw. Austausch unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der
mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den damit verbundenen
Unannehmlichkeiten. Ob Verbesserung oder Austausch vorgenommen wird, liegt in unserem Ermessen.

2. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn wir die Verbesserung oder den Austausch verweigern oder nicht in angemessener Frist vornehmen, wenn diese Rechtsbehelfe für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen
Gründen unzumutbar sind.

3. Der Käufer muss bei sonstiger Präklusion sämtlicher Ansprüche jeden Mangel binnen 7 Tagen schriftlich anzeigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.

4. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Sie erlischt ferner auch bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von
Zulieferern, deren Produkte mit den unsrigen verbunden werden oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.

5. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers einschließlich
Schadenersatzansprüche, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

6. Die Gewährleistungspflicht für Anlagen, die von uns montiert oder in Betrieb genommen werden, beträgt 36 Monate ab Inbetriebnahme. Die Gewährleistungspflicht für Warenlieferungen und Ersatzteile beträgt 24 Monate ab Lieferung.

7. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistung nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.

8. Die Gewährleistung auf Akkus beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft.


X. Sonstige Ersatzansprüche, Haftung

1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern; sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift zur bestimmungsgemäßen und gefahrlosen Verwendung unserer Produkte weitergegeben wird.

2. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer IX. dieser Bedingungen entsprechend.

3. Für die Verletzung der Nebenpflichten, positive Vertragsverletzung sowie unerlaubte Handlung sind wir bzw. unsere Erfüllungshilfen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.


XI. Monteure

Die Monteure der Firma GEZE sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche
Erklärungen abzugeben. Sie sind nicht befugt zur Ausführungen von Arbeiten, deren Leistungen die Firma GEZE nicht vertraglich übernommen hat. Sie sind nicht berechtigt mündliche Bestellungen entgegenzunehmen.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers unser Sitz in Salzburg.

2. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.

3. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts oder Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.
 

GEZE Austria GmbH
Landesgericht Salzburg
FN 56039 K